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Rechtliches

Winterdienst auf Privatgrundstücken

Datum
16.3.25
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Der Winter bringt nicht nur Schneeflocken und frostige Temperaturen, sondern auch die Verantwortung für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken mit sich. Hauseigentümer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege und Zugänge sicher und frei von Schnee und Eis zu halten.

Schneeräumung im Winter – Die wichtigsten Punkte zusammengefasst

• Hauseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Schnee und Eis sowohl auf ihrem Grundstück als auch auf angrenzenden Gehwegen zu räumen.
• Die genauen Vorgaben, wie, wann und wo Wege freizuhalten sind, sowie Regelungen für Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub, werden von den Gemeinden festgelegt.
• Eigentümer können diese Pflicht an Mieter übertragen, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt werden muss.
• Zusätzlich zur Schneeräumung sind Massnahmen erforderlich, um Passanten vor Dachlawinen und herabfallenden Eiszapfen zu schützen.

Leserfragen zum Thema Winterdienst

Nach den wichtigsten Grundlagen möchten wir auf häufige Fragen eingehen, die in der Praxis immer wieder auftauchen. Hier klären wir Unsicherheiten und bieten hilfreiche Informationen rund um die Schneeräumung im Winter.

Früh morgens mit der Schneefräse – ist das erlaubt?

Wer bei starkem Schneefall frühzeitig zur Schneefräse greift, muss dennoch die Ruhezeiten beachten, die im Polizeireglement der jeweiligen Gemeinde festgelegt sind. Diese können variieren, doch grundsätzlich gilt: Lärm vor 7 Uhr morgens ist meist nicht gestattet. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Sicherheit auf Gehwegen und Strassen Vorrang hat. In solchen Fällen kann der Einsatz einer Schneefräse vor 7 Uhr gerechtfertigt sein. Dennoch gilt: Ein nächtlicher Einsatz bleibt auch unter diesen Umständen nicht zumutbar.

Bis wann muss Schnee geräumt werden?

Die Räumzeiten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, orientieren sich jedoch meist an den Zeiten mit hohem Fussgängerverkehr. In der Regel gilt die Räumpflicht von 7 Uhr morgens bis etwa 21 Uhr abends. Frühaufsteher oder Nachtschwärmer sollten daher nicht erwarten, dass Wege ausserhalb dieser Zeiten bereits geräumt oder gestreut sind.

Wo ist der Einsatz von Streusalz erlaubt?

Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich erlaubt, sollte jedoch in der Nähe von Bäumen und Sträuchern vermieden werden, um Schäden an der Natur zu verhindern. In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr, wie etwa steilen Wegen, kann Streusalz dennoch sinnvoll sein, da die Sicherheit von Personen immer oberste Priorität hat. Alternativ stehen umweltfreundlichere Streumittel wie Splitt, Sand oder Holzspäne zur Verfügung, die ebenfalls für rutschfreie Wege sorgen können.

Wo darf Schnee abgelagert werden?

Schnee darf weder auf öffentlichen Strassen und Gehwegen noch auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden.
Dies gilt ebenso für den Gemeindestrassendienst: Auch dieser darf Schnee nicht ohne Weiteres auf private Grundstücke schieben, es sei denn, es liegt ein Notfall oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vor.

Haftung bei ungeräumtem Schnee

Kommt es aufgrund unzureichender Schneeräumung zu einem Sturz, haftet in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks für den entstandenen Schaden.
Wenn der Winterdienst an Dritte, wie einen Hauswart oder Mieter, delegiert wurde, kann die Eigentümerin diese zur Verantwortung ziehen.
Allerdings wird auch von Fussgängern erwartet, dass sie sich im Winter umsichtig bewegen. Massnahmen wie regelmässiger Winterdienst, das Anbringen von Handläufen oder Geländern können das Risiko deutlich verringern. Zudem empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Haftpflicht- oder Gebäudehaftpflichtversicherung, um im Schadensfall abgesichert zu sein.

Haftung bei Dachlawinen: Wer trägt die Verantwortung?

Wenn sich Schneemassen vom Dach lösen und Passanten verletzen, liegt die Verantwortung in der Regel bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes. Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Gebäude so instand gehalten werden müssen, dass bei normaler Nutzung keine Gefahren entstehen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, etwa durch mangelhafte Schneeräumung oder ungesicherte Dachflächen, können Hauseigentümer haftbar gemacht werden. Das gilt nicht nur für vereiste Gehwege vor dem Haus, sondern auch für Schäden durch herabstürzende Schneemassen.

Schneeräumung bei Wegrecht: Wer ist zuständig?

Ist für ein Grundstück ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen, liegt die Verantwortung für den Unterhalt – und somit auch für die Schneeräumung – nicht beim Eigentümer des Grundstücks, sondern bei der Person, die das Wegrecht nutzt.
Werden der Weg sowohl vom Wegrecht-Berechtigten als auch vom Grundstückseigentümer genutzt, können die Unterhaltsarbeiten und Kosten aufgeteilt werden. Eine solche Vereinbarung sollte idealerweise in einem Dienstbarkeitsvertrag festgehalten werden, um klare Regelungen zu schaffen.

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